c) Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach Fürsprecher C. sicherlich sämtliche Akten übermittelt habe, weshalb auch ohne explizite Aufzählung der einzelnen Dokumente davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner im Besitz derselben sei, vermag nicht zu überzeugen: Es erscheint zwar nicht geradezu ausgeschlossen, dass sich im "Dossier mit medizinischen Akten" oder im "Dossier betr. Unfall vom 17.7.1983" oder im "Dossier betr. Unfall vom 23.6.1988" die verlangten medizinischen Dokumente (Röntgenbilder, etc.) befunden haben, doch stellt diese Möglichkeit keinesweges einen klaren Beweis i.S.v. § 222 Ziff.