Bestreitet der Beklagte etwa, überhaupt im Besitze des herausverlangten Gegenstandes zu sein, ist auf das Begehren mangels Liquidität nicht einzutreten, wenn diese Einwendung vom Kläger nicht sofort als unzutreffend entkräftet werden kann (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 222 ZPO und N 3 zu § 226 ZPO). - 13 -