b) Der Erlass eines Herausgabebefehls i.S.v. § 222 Ziff. 2 ZPO kommt nur dann in Frage, wenn sowohl die Rechtslage klar als auch die tatsächlichen Verhältnisse nicht streitig oder sofort beweisbar sind. Bei umstrittener Sachlage macht die Einleitung eines summarischen Befehlsverfahrens folglich nur dann Sinn, wenn man über unwiderlegbare Beweismittel verfügt. Bestreitet der Beklagte etwa, überhaupt im Besitze des herausverlangten Gegenstandes zu sein, ist auf das Begehren mangels Liquidität nicht einzutreten, wenn diese Einwendung vom Kläger nicht sofort als unzutreffend entkräftet werden kann (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.