schämend, auf welche Weise vorliegend mit ungleichen Ellen gemessen werde: So glaube man dem Beschwerdegegner, wenn dieser unter Hinweis auf ein "Begleitschreiben" vom 20. August 1991 behauptet habe, er habe die Röntgenberichte und Röntgenbilder bereits zugestellt, obwohl diese Zustellung uneingeschrieben erfolgt sei und dem erwähnten Begleitschreiben der Inhalt der Sendung ebenfalls nicht detailliert zu entnehmen sei. Auf diesen Punkt sei die Vorinstanz in keiner Weise eingegangen, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zudem beruhe die Annahme der Vorinstanz auf einer aktenwidrigen Annahme und verletze klares Recht (S. 29/30).