6.1 a) Hinsichtlich der Dokumente Nr. 1-8 (diverse Spitalrechnungen, Aufnahmeberichte, Röntgenberichte und Röntgenbilder) bezeichne die Vorinstanz das Herausgabebegehren als "illiquid", weil dem Schreiben von C. vom 1. August 1990 nicht entnommen werden könne, dass dem Beschwerdegegner genau diese Unterlagen zugestellt worden seien. Diese Annahme - so die Beschwerdeführer - sei befremdend, denn es könne doch nicht angenommen werden, die verlangten Akten hätten sich nicht im Dossier befunden, nur weil sie nicht einzeln aufgeführt seien, zumal davon auszugehen sei, dass C. dem Beschwerdegegner sämtliche unfallrelevanten Akten zugestellt habe (KG act. 1 S. 28/29). Es sei zudem be-