Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die negativen Folgen des Prozessausganges die Verletzung verschiedener Rechte der BV und der EMRK rügen, erscheint zunächst fraglich, inwieweit auf diese Rügen angesichts der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 ZPO) überhaupt einzutreten ist. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da ohnehin nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der angefochtene Rekursentscheid den Schutzbereich der angerufenen Rechte tangieren soll (zum Schutzbereich der einzelnen Rechte vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, Zürich u.a. 2002, N 32 ff. zu Art. 7 BV, N 9 ff. zu Art. 10 BV, N 19 ff.