Damit kommt den Rügen betreffend die Verletzung von Art. 8 und 9 BV keine selbständige Bedeutung zu, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die negativen Folgen des Prozessausganges die Verletzung verschiedener Rechte der BV und der EMRK rügen, erscheint zunächst fraglich, inwieweit auf diese Rügen angesichts der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 ZPO) überhaupt einzutreten ist.