b) Ob die Ansicht des Einzelrichters, wonach hinsichtlich der vom Beschwerdegegner nicht bereits in Kopie eingereichten Unterlagen keine klaren tatsächlichen Verhältnisse i.S.v. § 222 Ziff. 2 ZPO vorliegen würden (ER act. 19a S. 5), von der Vorinstanz zu Unrecht geschützt wurde, ist im Folgenden unter Ziff. 6 im Einzelnen zu prüfen. Damit kommt den Rügen betreffend die Verletzung von Art. 8 und 9 BV keine selbständige Bedeutung zu, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen ist.