Im Weiteren sei die Schadensbezifferung gegenüber dem Beschwerdegegner ohne die Herausgabe der verlangten Dokumente nicht möglich, was wiederum immense, nicht wieder gutzumachende Nachteile für ihr Familienleben zur Folge habe. Aus diesem Grunde verletze der angefochtene Entscheid auch die Art. 7 BV ("Menschenwürde"), 10 BV ("Recht auf Leben und persönliche Freiheit"), 12 BV ("Recht auf Hilfe in Notlagen"), 14 BV ("Recht auf Ehe und Familie") und 25 Abs. 3 BV ("Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung") sowie Art. 3 EMRK ("Verbot der Folter") und 8 EMRK ("Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens") (KG act. 1 S. 51 ff. und S. 58 ff.).