5. a) In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst in allgemeiner Form geltend, die Vorinstanz habe die Liquidität des Herausgabeanspruchs zu Unrecht verneint und damit Art. 9 BV ("Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben") sowie Art. 8 BV ("Rechtsgleichheit") verletzt. Im Weiteren sei die Schadensbezifferung gegenüber dem Beschwerdegegner ohne die Herausgabe der verlangten Dokumente nicht möglich, was wiederum immense, nicht wieder gutzumachende Nachteile für ihr Familienleben zur Folge habe.