b) Ist eine Partei offensichtlich unfähig, ihre Sache gehörig zu vertreten, so ist ihr gemäss § 29 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen ein rechtlicher Vertreter zu bestellen. Ein solches Vorgehen ist nach konstanter Praxis des Kassationsgerichtes jedoch nur in krassen Fällen ("offensichtlich") angezeigt (vgl. die detaillierten Ausführungen im Zwischenbeschluss vom 24. Mai 2004, KG act. 23 Ziff. I.2.2). Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Rüge auf eine Aussage von Dr. Klausberger verweisen, ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil der Beschwerdeschrift kein entsprechendes Aktenzitat entnommen werden kann.