11 BV (recte: Art. 12 BV) statuierte Recht auf Hilfe in Notlagen sowie das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK missachtet worden (KG act. 1 S. 59, 63). Bei dieser Rüge sei vom Kassationsgericht nicht nur zu prüfen, ob sie - die Beschwerdeführer - fähig seien, einzelne Prozesshandlungen wie das Aktenherausgabebegehren vorzunehmen, sondern ob sie mit der Sache als Ganzes überfordert seien (KG act. 1 S. 58).