4.6 a) Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, sie seien offensichtlich unfähig, ihre Sache selbst gehörig zu vertreten. Dies habe schon der Einzelrichter Dr. Klausberger erkannt, habe er ihnen doch anlässlich der Verhandlung vom 17. Juli 2003 gesagt:"Ihr seid völlig überfordert. An eurer Stelle würde ich jetzt aufgeben." Trotzdem sei ihnen in Verletzung von § 29 Abs. 2 ZPO weder vor dem Einzelrichter noch im Rekursverfahren ein Rechtsvertreter bestellt worden (KG act. 1 S. 56 ff.). Damit seien nicht nur die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO, sondern auch das in Art. 11 BV (recte: Art.