Sodann ist nicht ersichtlich, worin in diesem Zusammenhang eine Verletzung materiellen Rechts zu erblicken sein soll. Schliesslich geht aus den Ausführungen der Vorinstanz nicht hervor, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer als unklar erachtet worden wären, so dass nicht einzusehen ist, weshalb in diesem Zusammenhang die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO hätte zur Anwendung kommen sollen; diese Rüge erweist sich als unbegründet. - 10 -