b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat sich das Obergericht mit dem erwähnten Nachtrag durchaus auseinandergesetzt. Es hielt dabei allerdings - zutreffend - fest, dass der Vollzug des erstinstanzlichen Herausgabebefehls nicht Gegenstand des Rekursverfahrens bilde (KG act. 2 S. 5 unten). Damit kann von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Rede sein. Sodann ist nicht ersichtlich, worin in diesem Zusammenhang eine Verletzung materiellen Rechts zu erblicken sein soll.