Dieses Vorgehen stelle sowohl eine klare Verletzung materiellen Rechts wie auch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Zudem hätte die Vorinstanz - so die Beschwerdeführer - in Ausübung der richterlichen Fragepflicht nach § 55 ZPO wenigstens den Versuch unternehmen müssen, Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben, wenn das Vorbringen denn unklar gewesen wäre (KG act. 1 S. 49/50).