4.5 a) Die Beschwerdeführer führen weiter aus, sie hätten in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2003 auf S. 6 darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner den in der Verfügung vom 17. Juli 2003 angeordneten Herausgabepflichten nur unvollständig nachgekommen sei, und dass dessen rechtlicher Vertreter auf ihre schriftliche Aufforderung zur Herausgabe der fehlenden Dokumente nicht reagiert habe. Es sei befremdend, dass das Obergericht auf diesen Nachtrag nicht eingehe und diese unangenehme Stelle des Rekurses einfach ausschweige. Dieses Vorgehen stelle sowohl eine klare Verletzung materiellen Rechts wie auch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar.