b) Der aus Sicht der Beschwerdeführer ungünstige Ausgang des Rekursverfahrens bedeutet für sich allein keineswegs, dass die Oberrichter befangen bzw. nicht unabhängig und unparteiisch gewesen sind (ob der Entscheid betreffend die Herausgabe der verlangten Dokumente zu beanstanden ist, wird nachfolgend unter Ziff. 6 im Einzelnen zu beurteilen sein). Mit dieser Begründung vermögen die Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.