4.4 a) In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren vorgebracht, gemäss Art. 30 Abs. 1 BV bestehe ein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht, doch seien die Mitglieder der II. Zivilkammer alles andere als unabhängig und unparteiisch gewesen, als sie beschlossen hätten, der Beschwerdegegner müsse die verlangten Akten nicht herausgeben (KG act. 1 S. 39, 60). Gleichsam sei auch Art. 13 EMRK verletzt worden, denn das Recht auf wirksame Beschwerde beinhalte das Recht auf eine unabhängige Verwaltungsinstanz (KG act. 1 S. 63). - 9 -