Sollten die Beschwerdeführer an dieser Protokollseite dennoch interessiert sein, steht es ihnen nach Massgabe von § 56 Abs. 2 ZPO selbstverständlich frei, nach Absprache mit der Kanzlei desjenigen Gerichtes, bei welchem sich die Akten befinden, in das Protokoll Einsicht zu nehmen. Ein Nichtigkeitsgrund lässt sich daraus nicht ableiten.