O., N 19 zu § 56 ZPO), weshalb hier von einer Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift keine Rede sein kann. Im Übrigen ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse die Beschwerdeführer aus der betreffenden Protokollseite (OG Prot. S. 6) zu ziehen erhoffen, nachdem darin lediglich das Dispositiv des ihnen bereits zugestellten Beschlusses wiedergegeben wird. Sollten die Beschwerdeführer an dieser Protokollseite dennoch interessiert sein, steht es ihnen nach Massgabe von § 56 Abs. 2 ZPO selbstverständlich frei, nach Absprache mit der Kanzlei desjenigen Gerichtes, bei welchem sich die Akten befinden, in das Protokoll Einsicht zu nehmen.