b) Die Beschwerdeführer behaupten nicht, dass ihnen die Akteneinsicht verweigert worden sei, doch machen sie sinngemäss geltend, dass ihnen das Protokoll des Beschlusses vom 10. November 2003 unaufgefordert hätte zugestellt werden müssen. Eine solche Pflicht des Gerichtes kann § 56 Abs. 2 ZPO jedoch nicht entnommen werden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 56 ZPO), weshalb hier von einer Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift keine Rede sein kann.