sowieso zur persönlichen Befragung vorgeladen (ER act. 6), womit auch von einer Verursachung unnötiger Kosten i.S.v. § 66 ZPO nicht die Rede sein kann. 4.3 a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie hätten das anlässlich des Beschlusses vom 10. November 2003 verfasste Protokoll noch nicht erhalten, womit eine wesentliche Verfahrensvorschrift i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt worden sei. Sie verlangen die Herausgabe dieses Protokolls (KG act. 1 S. 38 unten).