Immerhin bestand eine entsprechende Obliegenheit, denn der säumige Beklagte im summarischen Verfahren muss mit den Folgen von § 208 ZPO rechnen. Weil eine Berücksichtigung der Säumnis bei der Kostenverteilung in dieser Bestimmung jedoch nicht vorgesehen ist, kann offenbleiben, ob der Beschwerdegegner - trotz seiner schriftlichen Stellungnahme (ER act. 9) - überhaupt als "säumig" i.S.v. § 208 ZPO zu bezeichnen ist. Schliesslich kann ohnehin nicht von einer "nutzlosen Tagfahrt" gesprochen werden, denn die Beschwerdeführer waren - 8 -