Sodann erweist sich der Vorwurf, wonach die Vorinstanz das Nichterscheinen des Beschwerdegegners im Rahmen der Kostenverteilung hätte beachten müssen, als unbegründet: Für den Beschwerdegegner bestand - anders als etwa für einen Zeugen (vgl. § 163 ZPO) - gar keine mit Staatsgewalt durchsetzbare Pflicht zum persönlichen Erscheinen; vielmehr stand es ihm grundsätzlich frei, auf die einzelrichterliche Vorladung zu reagieren oder nicht. Immerhin bestand eine entsprechende Obliegenheit, denn der säumige Beklagte im summarischen Verfahren muss mit den Folgen von § 208 ZPO rechnen.