b) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdegegners von der Verhandlung vom 17. Juli 2003 hätte disziplinarisch geahndet werden müssen, ist auf den Vorwurf nur schon deshalb nicht einzutreten, weil es den Beschwerdeführern zur Erhebung dieser Rüge an der nötigen rechtlichen Beschwer fehlt (zum Erfordernis der Beschwer vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 13). Sodann erweist sich der Vorwurf, wonach die Vorinstanz das Nichterscheinen des Beschwerdegegners im Rahmen der Kostenverteilung hätte beachten müssen, als unbegründet: