Weil er sich gemäss § 182 GVG sofort hätte entschuldigen müssen, hätten ihm die Kosten dieser nutzlosen Tagfahrt auferlegt werden sollen, doch seien ihm aus seiner unentschuldigten Absenz keine Nachteile erwachsen - insbesondere sei ihm auch eine disziplinarische Folge erspart geblieben. Weil das Obergericht diesen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens ignoriert und nicht korrigiert habe, sei auch der angefochtene Entscheid mit diesem Mangel behaftet (KG act. 1 S. 28, 31, 63).