4.2 a) In der Beschwerdeschrift wird weiter ausgeführt, der Beschwerdegegner sei der einzelrichterlichen Verhandlung vom 17. Juli 2003 unentschuldigt ferngeblieben und habe damit eine Störung in der Abwicklung des Geschäftsganges in Kauf genommen. Weil er sich gemäss § 182 GVG sofort hätte entschuldigen müssen, hätten ihm die Kosten dieser nutzlosen Tagfahrt auferlegt werden sollen, doch seien ihm aus seiner unentschuldigten Absenz keine Nachteile erwachsen - insbesondere sei ihm auch eine disziplinarische Folge erspart geblieben.