Soweit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV gerügt wird, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Anspruch auf unentgeltliche Pro- - 7 - zessführung/Rechtsvertretung durch die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg tangiert sein sollte. Diese Rügen erweisen sich damit als unbegründet.