1 EMRK festgehaltenen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung Genüge getan, wenn - wie im vorliegenden Fall vor dem Einzelrichter - während des ganzen mehrinstanzlichen Verfahrens wenigstens einmal eine Verhandlung vor einer Instanz mit umfassender Kognition stattgefunden hat (RB 1997 Nr. 87). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg in § 139 GVG ausdrücklich vorgesehen ist und durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK keineswegs ausgeschlossen wird. Soweit eine Verletzung von Art.