rich 2002, N 2 zu § 184 GVG). Damit haben die Beschwerdeführer nach dem kantonalen Prozessrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche (und öffentliche) Rekursverhandlung und Entscheidverkündung. Ein solches Recht lässt sich auch nicht der Bundesverfassung entnehmen, denn das in Art. 30 Abs. 3 BV statuierte Öffentlichkeitsprinzip betrifft - wie § 135 Abs. 1 GVG - nur diejenigen Fälle, in welchen überhaupt eine Verhandlung bzw. mündliche Eröffnung stattfindet. Schliesslich wird dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgehaltenen Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung