Handelt es sich jedoch - wie hier - um einen "gewöhnlichen" Rekurs (gegen einen vorinstanzlichen Entscheid betreffend Befehl und Feststellung), wird dieser - im Unterschied zum Berufungsverfahren, wo die Berufungsverhandlung die Regel darstellt und deshalb in der ZPO ausdrücklich erwähnt wird (§ 268 ZPO) - in der Regel im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Im grundsätzlich schriftlichen Rekursverfahren (§§ 276 und 277 ZPO) kommt die in § 184 GVG vorgesehene Möglichkeit der mündlichen Eröffnung des Entscheides sodann kaum zum Tragen, da eine solche die Anwesenheit der Parteien voraussetzt (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zü-