Nach den Vorschriften über den Rekurs besteht zwar die Möglichkeit, dass im Rekursverfahren gegen familienrechtliche Entscheide des Bezirksrates eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden kann (§ 280d ZPO). Handelt es sich jedoch - wie hier - um einen "gewöhnlichen" Rekurs (gegen einen vorinstanzlichen Entscheid betreffend Befehl und Feststellung), wird dieser - im Unterschied zum Berufungsverfahren, wo die Berufungsverhandlung die Regel darstellt und deshalb in der ZPO ausdrücklich erwähnt wird (§ 268 ZPO) - in der Regel im schriftlichen Verfahren durchgeführt.