4.1 a) Vor Obergericht habe weder eine mündliche und öffentliche Verhandlung noch eine mündliche und öffentliche Beratung bzw. Eröffnung des Entscheides stattgefunden, obwohl dies aufgrund von § 135 GVG bzw. Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK geboten gewesen wäre. Zudem wäre das Obergericht nach § 55 ZPO verpflichtet gewesen, sie - die Beschwerdeführer - über ihr Recht auf Teilnahme an der Urteilsverkündung aufzuklären (KG act. 1 S. 25-27, 39). Im gleichen Zusammenhang wird der Vorinstanz zudem vorgeworfen, sie habe den angefochtenen Beschluss in Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 3 BV auf dem Zirkulationsweg getroffen (KG act.