Nach dem oben Gesagten ist auf solche Rügen nicht einzutreten; soweit die beschwerdeführerischen Vorbringen im Folgenden nicht im Einzelnen behandelt werden, ist davon auszugehen, dass darauf aus den genannten Gründen nicht eingetreten wird. 4. Die Beschwerdeführer machen zunächst verfahrenstechnische Mängel geltend und erheben dabei folgende Rügen: