In der Beschwerdeschrift werden zum Teil pauschale Vorwürfe erhoben, ohne dass dabei Bezug auf den angefochtenen Entscheid genommen wird. Ebenso üben die Beschwerdeführer verschiedentlich appellatorische Kritik am angefochtenen Rekursentscheid, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz genügend auseinanderzusetzen. So wird etwa unter Berufung auf Art. 8 ZGB bzw. Art. 6 EMRK die Nichtabnahme von Beweisen gerügt, ohne dass dabei ausgeführt wird, an welcher Stelle dem Obergericht welche Beweise vergeblich offeriert worden seien (KG act. 1 S. 39 bzw. S. 60/61).