2. Sodann ist zu beachten, dass im vorinstanzlichen Rekursverfahren in materieller Hinsicht lediglich zu prüfen war, ob der Beschwerdegegner unter den Voraussetzungen von § 222 Ziff. 2 ZPO (klare Rechtslage und nicht streitige bzw. sofort beweisbare tatsächliche Verhältnisse) zur Herausgabe aller verlangten Akten zu verpflichten gewesen wäre - die Frage nach Bestehen oder Umfang einer allfälligen Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners bildete nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Damit ist auf die beschwerdeführerischen Ausführungen zum (angeblichen) Fehlverhalten des Beschwerdegegners beim Abschluss des Vergleiches (siehe etwa KG act. 1 S. 13 ff.)