1. Es ist vorab festzuhalten, dass im Kassationsverfahren in der Regel kein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung besteht, so dass auch die folgende materielle Behandlung der Beschwerde im schriftlichen Verfah- - 4 - ren ergeht (vgl. die Ausführungen in den bisher ergangenen Zwischenbeschlüssen, KG act. 17 S. 3/4 und act. 23 S. 2).