Die den Beschwerdeführern auferlegte Kaution von Fr. 4'000.-- wurde fristgerecht geleistet (KG act. 25), womit die Beschwerde nunmehr in materieller Hinsicht zu behandeln ist. Die Vorinstanz verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung (KG act. 31), der Beschwerdegegner reichte innert der ihm gesetzten Frist keine Beschwerdeantwort ein. II.