2. Mit Eingabe vom 21. August 2003 ergriffen die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Rekurs, und hielten dabei an ihrem Begehren um Herausgabe sämtlicher Akten gemäss erstinstanzlichem Rechtsbegehren fest (OG act. 1 S. 2). Dieser Rekurs wurde mit Beschluss des Obergerichtes (II. Zivilkammer) vom 10. November 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OG act. 20 = KG act. 2; künftig: KG act. 2).