2003 vorgeladen. Im Vorfeld dieser Verhandlung nahm der Beschwerdegegner schriftlich Stellung zum Herausgabebegehren der Beschwerdeführer und liess dem Gericht gleichzeitig zahlreiche Kopien verschiedener Akten zukommen (ER act. 9 bzw. 10/1-8). Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 17. Juli 2003 wurde der Beschwerdegegner zur Herausgabe der bereits in Kopie eingereichten Originalakten verpflichtet - im übrigen Umfang wurde auf das Herausgabebegehren man- - 3 - gels klarer tatsächlicher Verhältnisse nicht eingetreten (hinsichtlich der Beschwerdeführer 2 und 3 wurde überdies die Aktivlegitimation verneint, ER act. 19a).