2. Mit Eingabe vom 18. Mai 2003 wandten sich die Beschwerdeführer erneut an das Bezirksgericht Zürich, und verlangten vom Beschwerdegegner die Herausgabe diverser Akten (ER act. 1a S. 2). Daraufhin wurden sie mit richterlichem Schreiben vom 21. Mai 2003 angefragt, ob dieses Begehren im Rahmen des bereits hängigen (Schadenersatz-)Verfahrens behandelt werden solle, oder ob ein separates summarisches Befehlsverfahren i.S.v. § 222 Ziff. 2 ZPO bzw. ein separates ordentliches Verfahren durchzuführen sei (ER act. 4), worauf die Beschwerdeführer die Durchführung eines Befehlsverfahrens wünschten (ER act. 5). So wurde ein neues Verfahren angelegt und zur Verhandlung auf den 17. Juli