d), mit welcher es 1991 zu einer vergleichsweisen Einigung kam. Die Beschwerdeführer 1-4 warfen dem Beschwerdegegner später jedoch vor, er habe sie im Zusammenhang mit der Erledigung des Haftpflichtfalls unzulänglich beraten und seine Sorgfaltspflichten in verschiedener Weise verletzt, und stellten am 11. März 2002 beim Bezirksgericht Zürich das Begehren, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, einen Fr. 1 Mio übersteigenden Betrag als Schadenersatz zu bezahlen (vgl. ER act. 3/4 S. 2 und 3).