1. 1988 wurden A.S. und ihre beiden Söhne C.S. und D.S (Beschwerdeführer 1, 3 und 4) in eine Auffahrkollision verwickelt. Im Zusammenhang mit diesem Unfall vertrat Dr. B. (Beschwerdegegner) ab 1990 die Interessen der Beschwerdeführerin 1 sowie des Beschwerdeführers 4 gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers (vgl. ER act. 19a S. 4 lit. b/bb und S. 5 lit. d), mit welcher es 1991 zu einer vergleichsweisen Einigung kam.