{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040004_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/75E21D79E16AC4E5C1256F690059D244_AA040004.pdf", "Checksum": "28eb3c9b75ef273c98a09fb676571a4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:14", "Checksum": "a58e33ac55a43b6d62743d0575c81139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004\nRegeste:\nNatur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)\n\n b) In der Beschwerdeschrift werden lediglich die bereits im Rekursverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt. Eine konkrete Auseinandersetzung\nmit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach es unerfindlich sei, wie der Beschwerdegegner mit einem Verschwindenlassen der Rechung habe verhindern\nkönnen, dass die Beschwerdeführerin 1 von der Diagnose erfahren habe, nachdem Dr. F. die Diagnose bereits dem früheren Anwalt der Beschwerdeführerin 1\nmitgeteilt habe (KG act. 2 S. 5), fehlt. Nach dem unter Ziff. II.3 vorstehend Gesagten ist auf dieses Vorbringen folglich nicht weiter einzugehen.\n- 22 -\n\n7.a) Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, sie seien vom\nObergericht verpflichtet worden, sämtliche Gerichtsgebühren zu bezahlen und\ndem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung zu auszurichten. Es sei jedoch \"jenseits von Gut und Böse\" und verletze materielle Gesetzesvorschriften\ni.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO, wenn der Beschwerdegegner mit einer Prozessentschädigung belohnt werde, obwohl er sich vorsätzlich und böswillig geweigert habe,\ndie Akten herauszugeben (KG act. 1 S. 37). Vielmehr müsste eigentlich ihnen -\nden Beschwerdeführern - eine Prozessentschädigung zugesprochen werden (KG\nact. 1 S. 28 oben). Die Beschwerdeführer rügen sodann sinngemäss eine Verletzung von § 64 Abs. 3 ZPO, weil das Obergericht bei der Kostenverteilung nicht\nberücksichtigt habe, dass sie sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst\ngesehen hätten. Zur Begründung verweisen sie auf einen Entscheid des Kassationsgerichtes vom 23. Mai 2003 (Kass.-Nr. 2003/035Z), in welchem einer höchstbehinderten Klägerin zugestanden worden sei, dass diese den Prozessweg habe\nbeschreiten müssen, weil ihr die beklagte Versicherung keine andere Wahl gelassen habe (KG act. 1 S. 55/56).\n\nb) Nachdem sich die Beschwerde zusammenfassend als unbegründet\nerweist, soweit darauf einzutreten ist, ändert sich nichts am Ausgang des Rekursverfahrens (vollständiges Unterliegen der Beschwerdeführer). Mit Bezug auf den\nProzessausgang ist die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen folglich nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführer eine\nVerletzung von § 64 Abs. 3 ZPO rügen, ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer aus dem genannten Beschluss des Kassationsgerichtes zu ihren Gunsten abzuleiten versuchen. Dem zitierten Entscheid lässt sich jedenfalls keineswegs entnehmen, dass das Vorliegen einer körperlichen Behinderung in jedem\nFalle auf eine Prozessführung in guten Treuen schliessen lasse, womit auch in\ndieser Hinsicht kein Nichtigkeitsgrund erkennbar ist.\n\nIII.\n\nAusgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegner stellte im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anträge, womit er\n- 23 -\n\nnicht als obsiegende Partei i.S.v. § 68 Abs. 1 ZPO gilt und ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 999.-- Schreibgebühren,\nFr. 321.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern unter\nsolidarischer Haftbarkeit auferlegt.\n\n4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren des\nBezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}