{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040004_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/75E21D79E16AC4E5C1256F690059D244_AA040004.pdf", "Checksum": "28eb3c9b75ef273c98a09fb676571a4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:14", "Checksum": "a58e33ac55a43b6d62743d0575c81139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004\nRegeste:\nNatur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)\n\n 6.8 a) Die Beschwerdeführer machen hinsichtlich des Dokumentes\nNr. 16 (vollständige Patientenunterlagen des Beschwerdeführers 4) geltend, dass\nder Beschwerdeführer 4 bereits im Dezember 1989 von Dr. F. geröntgt worden\nsei. Sodann sei aus den Unterlagen des Beschwerdeführers 4 klar ersichtlich,\ndass er schon vor der Mandatierung des Beschwerdegegners medizinisch untersucht und behandelt worden sei: So habe Dr. E. am 14. Mai 1990 auf Zuweisung\nvon Dr. F. Röntgenaufnahmen erstellt - die entsprechende Rechnung (KG\nact. 6/3/79) sei vom Fürsprecher C. der Z.-Versicherung in Rechnung gestellt\nworden (KG act. 6/3/26). Es könne daher nicht sein, dass lediglich die am 4. Juli\n1990 eröffnete und sogleich wieder geschlossene Krankenakte (KG act. 6/3/27)\nbestehe, vielmehr müsse es noch eine zweite, inoffzielle, ab Dezember 1989 eröffnete Krankengeschichte von Dr. F. über den Beschwerdeführer 4 geben. Der\nBeschwerdegegner müsse im Besitz derselben sein, denn als sorgfältiger Anwalt\nhätte er ohne die Unterlagen der ersten Unfallstunden und aufgrund der Lücke\nzwischen dem 23. Juni 1988 bis zum 4. Juli 1990 keinen Vergleich hinsichtlich\ndes Beschwerdeführers 4 vornehmen dürfen. Ohne auf die eingereichten Beweismittel einzugehen, gelange die Vorinstanz jedoch zum Schluss, dass keine\nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer zweiten Krankengeschichte vorliegen würden, was nicht nur willkürlich und aktenwidrig sei, sondern auch eine Verletzung\n- 20 -\n\ndes rechtlichen Gehörs und eine Verletzung klaren Rechts bedeute (KG act. 1\nS. 47/48).\n\nb) Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wird, ist auf\ndie Rüge schon deshalb nicht einzutreten, weil nicht dargelegt wird, an welcher\nStelle der Vorinstanz welche Beweismittel vergeblich unterbreitet worden seien\n(vgl. Ausführungen unter Ziff. II.3 vorstehend). Ob in der Beschwerdeschrift im\nZusammenhang mit der angeblich existierenden zweiten Krankengeschichte unzulässige neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, kann offenbleiben,\nda sich die beschwerdeführerische Argumentation ohnehin als wenig überzeugend erweist: Es ist nicht ersichtlich, weshalb der von den Beschwerdeführern\nangeführte Umstand, wonach der Beschwerdeführer 4 von Dr. F. und - auf dessen Zuweisung hin - auch von Dr. E. geröntgt worden sei, ein klarer Beweis für\ndas Vorliegen einer inoffiziellen Krankengeschichte sein sollte. Auch hier vermögen die Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.\n\n6.9 a) Im Zusammenhang mit dem Dokument Nr. 18 (Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991) wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der\nBeschwerdegegner habe in seiner Stellungnahme vom 15. September 2003 geltend gemacht, dass die beim Abschluss des aussergerichtlichen Vergleichs getroffenen Annahmen in quantitativer Hinsicht einem Vergleich mit dem ähnlich\ngelagerten Fall ZR 102 Nr. 36 durchaus standhalten würden. Ein Vergleich dieser\nbeiden Fälle - so die Beschwerdeführer - zeige jedoch ein zu Ungunsten des Beschwerdegegners zum Himmel schreiendes Bild. Die Vorinstanz sei auf die Meinung der Gegenpartei bzw. auf den Vergleich mit ZR 102 Nr. 36 bewusst nicht\neingegangen, womit auch an dieser Stelle Aktenwidrigkeit vorliege und das rechtliche Gehör und klares Recht verletzt worden sei (KG act. 1 S. 48).\n\nb) Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, das Obergericht sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs gar nicht auf die Meinung des Beschwerdegegners eingegangen, ist die Rüge schon deshalb abzuweisen, weil die\nBeschwerdeführer gar keinen Anspruch darauf haben, dass sich das Gericht mit\nden Argumenten der Gegenpartei auseinandersetzt. Im Übrigen ist ohnehin nicht\neinzusehen, weshalb die Vorinstanz einen Vergleich mit ZR 102 Nr. 36 hätte an-\n- 21 -\n\nstellen sollen, denn im Rahmen des Aktenherausgabeverfahrens spielt es überhaupt keine Rolle, ob die vom Beschwerdegegner abgeschlossene Vereinbarung\nin quantitativer Hinsicht einem Vergleich mit ZR 102 Nr. 36 standhält oder nicht\n(ein solcher Vergleich ist allenfalls im Rahmen des Schadenersatzprozesses anzustellen, vgl. Ausführungen unter Ziff. II.2. vorstehend). Sodann ist nicht ersichtlich, worin in diesem Zusammenhang eine Aktenwidrigkeit bzw. eine Verletzung\nklaren Rechts zu erblicken sein soll, womit die Beschwerdeführer auch in dieser\nHinsicht keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermögen.\n\n6.10 a) Hinsichtlich des Dokumentes Nr. 19 (Quittung des Einzahlungsscheines der Rechnung von Dr. F. vom 15. August 1990) machen die Beschwerdeführer sodann geltend, es gehe den Beschwerdegegner nichts an, wofür\ndiese Quittung über Fr. 30.-- benötigt werde - als Jurist wisse er, dass diese aufzubewahren sei. Die Vorinstanz bezeichne es hingegen als plausibel, dass eine\nQuittung über einen solchen \"Bagatellbetrag\" nicht aufbewahrt werden müsse,\nund sei der Ansicht, dass sie - die Beschwerdeführer - dem nichts entgegenzuhalten hätten. Dies - so die Beschwerdeführer weiter - sei jedoch nicht zutreffend,\nhätten sie in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2003 doch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner die betreffende Rechnung hinter dem Rücken\nder Beschwerdeführerin 1 bezahlt habe und ihr die Quittung vorenthalten habe,\ndamit sie nichts von der ärztlichen Diagnose (Neurasthenie) erfahre. Der Beschwerdegegner solle deshalb dazu angehalten werden, die Quittung herauszugeben, weil er sie ganz einfach besitze (KG act. 1 S. 49).\n\n"}