{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040004_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/75E21D79E16AC4E5C1256F690059D244_AA040004.pdf", "Checksum": "28eb3c9b75ef273c98a09fb676571a4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:14", "Checksum": "a58e33ac55a43b6d62743d0575c81139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004\nRegeste:\nNatur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)\n\n 6.5 a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, sie hätten die\nHerausgabe der Berechnungsunterlagen des hypothetischen Einkommens der\nBeschwerdeführerin 1 verlangt (Dokument Nr. 12), und werfen dem Obergericht\nvor, dieses gehe zu Unrecht davon aus, dass der Schadensberechnung vom\n30. Oktober 1991 genügend deutlich zu entnehmen sei, wie der Erwerbsausfall\nerrechnet worden sei. Soweit das Obergericht die Ansicht vertrete, im heutigen\nZeitpunkt bestehe kein Anspruch mehr auf Erläuterung dieser Berechnung, sei\ndies nicht einleuchtend, denn es sei dem Beschwerdegegner wohl zumutbar, die\nBerechnungsgrundlage zu edieren (KG act. 1 S. 43/44, 49).\n\nb) Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf\nOG act. 14/6 und 14/7 zunächst fest, dass die Beschwerdeführer bereits im Besitz\nder verlangten Berechnungsgrundlagen seien (KG act. 2 S. 4); diese tatsächliche\nFeststellung ist als zutreffend zu erachten, nachdem sich die Beschwerdeführer\ndamit nicht auseinandersetzen. In einem weiteren Schritt führte die Vorinstanz\naus, die Beschwerdeführer hätten im heutigen Zeitpunkt keinen Anspruch mehr\ndarauf, dass ihnen vom Beschwerdegegner erläutert werde, wie der hypothetische Erwerbsausfall aufgrund dieser Grundlagen errechnet worden sei - dies gehe aus der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 (OG act. 14/13 = KG\nact. 6/3/18) allerdings ohnehin genügend deutlich hervor (KG act. 2 S. 4). Die\nFrage, ob die herausgegebenen Dokumente erläuterungsbedürftig sind bzw. ob\nein Anspruch auf Erläuterung besteht, hätte die Vorinstanz gar nicht beantworten\nmüssen, denn im Rahmen eines Herausgabeverfahrens nach § 222 Ziff. 2 ZPO\nkann nur die Herausgabe von gegenständlichen Dingen verlangt werden, so dass\n- 18 -\n\nder Beschwerdegegner im Rekursverfahren ohnehin nicht zur Erläuterung der\nherausgegebenen Dokumente hätte verpflichtet werden können. Damit sind die\nangefochtenen Erwägungen für das vorliegende Aktenherausgabeverfahren letztlich unerheblich, weshalb auf diese Rügen nicht einzutreten ist (zum Erfordernis\nder Erheblichkeit des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.).\n\n6.6 a) Hinsichtlich der Dokumente Nr. 13 und 14 (\"Dossier Y.-\nVersicherung\", medizinische Akten des Vertrauensarztes der Y.-Versicherung)\nbringen die Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe in seiner Stellungnahme vom 15. September 2003 ausgeführt, dass es keinen spezifischen\nmedizinischen Bericht zur Bestimmung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin 1 gegeben habe bzw. dass dieser Grad vom Vertrauensarzt der Y.-\nVersicherung \"abgeschätzt\" worden sei. Das Obergericht - so die Beschwerdeführer - übernehme die Version des Beschwerdegegners und bezeichne das entsprechende Herausgabebegehren als illiquid. Diese Annahme sei jedoch aktenwidrig und willkürlich, denn es dürfe nicht möglich sein, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 ohne spezifischen medizinischen Bericht zum\nAbschluss der Vereinbarung geraten habe (KG act. 1 S. 44 ff.).\n\nb) Die Vorinstanz führte aus, dass die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach der verlangte medizinische Bericht gar nicht existiere, durch ein\nSchreiben der Y.-Versicherung (OG act. 14/8) bestätigt werde, womit das Herausgabebegehren illiquid sei (KG act. 2 S. 4). Weil sich die Beschwerdeführer mit\ndieser Argumentation gar nicht auseinandersetzen, ist auf die Rüge nicht einzutreten (vgl. Ausführungen unter Ziff. II.3 vorstehend). Im Übrigen vermöchte die\nÜberlegung, wonach der Beschwerdegegner im Besitze eines solchen medizinischen Berichtes sein müsse, weil dies von einem pflichtbewussten Anwalt zu erwarten sei, die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach kein solcher Bericht bestehe, ohnehin nicht sofort zu entkräften (vgl. die Ausführungen unter Ziff.\n6.3.b vorstehend), so dass auch hier von einer Verletzung von § 222 Ziff. 2 bzw.\n226 ZPO nicht die Rede sein könnte.\n- 19 -\n\n6.7 a) In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, der Beschwerdegegner habe bei der Y.-Versicherung Verjährungsverzichtserklärungen für die Beschwerdeführer 1 und 4 verlangt (Dokument Nr. 15); diese seien herauszugeben\n(KG act. 1 S. 47)\n\nb) Aus dem eingangs unter Ziff. II.3 Gesagten ergibt sich, dass sich der\nNichtigkeitskläger nicht damit begnügen kann, lediglich an seinem Rechtsbegehren festzuhalten, sondern darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid\nmit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei. Weil sich die Beschwerdeführer hier auf\ndie Wiederholung ihres Herausgabebegehrens beschränken und sich in keiner\nWeise mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 4)\nauseinandersetzen, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen.\n\n"}