{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040004_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/75E21D79E16AC4E5C1256F690059D244_AA040004.pdf", "Checksum": "28eb3c9b75ef273c98a09fb676571a4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:14", "Checksum": "a58e33ac55a43b6d62743d0575c81139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004\nRegeste:\nNatur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)\n\nnen Herausgabebegehren gesprochen werden. Selbst wenn an dieser Stelle ein\nHerausgabebegehren formuliert worden wäre, so wäre davon auszugehen, dass\ndieses im späteren Verlauf der Verhandlung sinngemäss zurückgezogen wurde,\ndenn die Beschwerdeführer reichten als ER act. 11 eine Liste ein (\"Welche Akten\nsind seitens des Beklagten herauszugeben?\"), in welcher gemäss Aussage der\nBeschwerdeführerin 1 die anbegehrten Akten im Einzelnen aufgeführt waren (ER\nProt. S. 5), und in welcher von einem \"Schweden-Dossier\" bzw. einem \"Dossier\nX.Versicherung\" nirgends - auch nicht als handschriftlicher Nachtrag - die Rede\nwar. Damit ist die Auffassung der Rekursinstanz, wonach das Begehren um Herausgabe des \"Schweden-Dossiers\" ein (unzulässiges) neues Rechtsbegehren\ndargestellt habe, nicht zu beanstanden, womit die entsprechende Rüge abzuweisen ist.\n\n6.3 a) Die Beschwerdeführer führen weiter aus, sie hätten vom Beschwerdegegner die Herausgabe der Haushaltsabrechnungen für die Zeit vom\n23. Juni 1988 bis 11. November 1991 verlangt (Dokument Nr. 10). Diese Unterlagen hätten sie zwar teilweise erhalten, doch seien nach wie vor die Haushaltsabrechnungen der Voranwälte für die Zeit vom 23. Juni 1988 bis zum Januar 1990\nausstehend. Wenn der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 15. Juli 2003\nausführe, er habe alle Akten, die noch in seinem Besitze gewesen seien, dieser\nSendung beigelegt, so stelle sich die Frage, ob der Beschwerdegegner denn den\nHaushaltsschaden abgerechnet habe, ohne die Unterlagen der Voranwälte verlangt oder eingesehen zu haben (KG act. 1 S. 39). Sodann habe der Beschwerdegegner in seiner Klageantwort vom 10. Juni 2002 behauptet, die Voranwälte\nhätten mit der Haftpflichtversicherung Teilvergleiche abgeschlossen. Dem sei jedoch keinesfalls so - sollten tatsächlich solche Teilvergleiche abgeschlossen worden sein, so solle der Beschwerdegegner diese sofort herausgeben. Es sei befremdend, wenn die Vorinstanz festhalte, es sei unklar, ob selbständige Abschlüsse der Voranwälte vorliegen würden, denn wenn der Beschwerdegegner -\nso die Beschwerdeführer - nicht im Besitze dieser Dokumente gewesen wäre,\nhätte er den Haushaltsschaden, wie er in der Schadensberechnung vom\n30. Oktober 1991 aufgeführt sei, wohl kaum auf diese Weise abgerechnet. Damit\nhabe die Vorinstanz die Frage, ob der Beschwerdegegner keine Akten über die\n- 16 -\n\nselbständigen Haushaltabrechnungen der Voranwälte besitze, zu Unrecht bejaht\n(KG act. 1 S. 40-42).\n\nb) Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, dass der Beschwerdegegner im Besitze der verlangten Abrechnungen sein müsse, ansonsten\nihm Unsorgfältigkeit vorzuwerfen wäre. Diese Überlegung vermag allerdings den\nvon § 222 Ziff. 2 ZPO geforderten klaren Nachweis nicht zu erbringen, zumal die\nBeschwerdeführer dem Beschwerdegegner im Schadenersatzverfahren gerade\nein unsorgfältiges Verhalten vorwerfen. Soweit die Vorinstanz festgehalten hat,\ndie Sachlage sei diesbezüglich illiquid (KG act. 2 S. 3/4), kann von einem Verstoss gegen § 222 Abs. 2 ZPO bzw. 226 ZPO folglich keine Rede sein. Sodann\nkönnen vor Kassationsgericht keine neuen Herausgabebegehren gestellt werden,\nweshalb auf das beschwerdeführerische Begehren, wonach der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, die (möglicherweise) abgeschlossenen Teilvergleiche herauszugeben, nicht einzutreten ist.\n\n6.4 a) Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, sie hätten die Herausgabe der Studie \"Monetäre Bewertung der Haushaltarbeit, 3. Auflage 1990\"\nvon Ria Wiggenhauser verlangt (Dokument Nr. 11), doch nehme das Obergericht\nan, dass sie - die Beschwerdeführer - bereits im Besitze derselben seien. Dabei\nverkenne es, dass es sich bei der im Zivilprozess eingereichten Beilage Nr. 47\nnicht um die verlangte Studie aus dem Jahre 1990, sondern um die Berechnungsansätze der Fachstelle für monetäre Haushaltbewertung für die Jahre 1987-\n1998 handle. Wenn die Vorinstanz tatsächlich davon ausgehe, dass es sich bei\ndiesem Blatt mit dem Titel \"Berechnungsansätze\" (KG act. 6/3/19) um eine Studie\nbetreffend Berechnung eines Haushaltsschadens handle, so sei dies mehr als\nwillkürlich und verletze das rechtliche Gehör auf gröbste Weise (KG act. 1\nS. 42/43).\n\nb) Der Beschwerdegegner brachte in seiner Rekursantwort vor, die\nverlangte Publikation befinde sich bereits im Besitz der Beschwerdeführer, was\nsich darin zeige, dass sie von den Letzteren bereits als Beilage Nr. 47 im Zivilprozess eingereicht worden sei (OG act. 13 S. 4), worauf die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme zur Rekursantwort lediglich in allgemeiner Form daran fest-\n- 17 -\n\nhielten, nicht im Besitz der verlangten Studie zu sein, ohne sich konkret zum Einwand des Beschwerdegegners zu äussern (OG act. 18 S. 4). Die erst im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren vorgebrachte Behauptung der Beschwerdeführer,\nwonach es sich bei der im Schadenersatzprozess als Beilage Nr. 47 eingereichten Dokument (OG act. 14/5 = KG act. 6/3/19) gar nicht um die verlangte Studie\nhandle, stellt damit ein unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen dar (zur Unzulässigkeit von Noven im Nichtigkeitsverfahren vgl. von Rechenberg, a.a.O.,\nS. 17 ff.), weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.\n\n"}