{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040004_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/75E21D79E16AC4E5C1256F690059D244_AA040004.pdf", "Checksum": "28eb3c9b75ef273c98a09fb676571a4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:14", "Checksum": "a58e33ac55a43b6d62743d0575c81139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004\nRegeste:\nNatur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)\n\n b) Der Erlass eines Herausgabebefehls i.S.v. § 222 Ziff. 2 ZPO kommt\nnur dann in Frage, wenn sowohl die Rechtslage klar als auch die tatsächlichen\nVerhältnisse nicht streitig oder sofort beweisbar sind. Bei umstrittener Sachlage\nmacht die Einleitung eines summarischen Befehlsverfahrens folglich nur dann\nSinn, wenn man über unwiderlegbare Beweismittel verfügt. Bestreitet der Beklagte etwa, überhaupt im Besitze des herausverlangten Gegenstandes zu sein,\nist auf das Begehren mangels Liquidität nicht einzutreten, wenn diese Einwendung vom Kläger nicht sofort als unzutreffend entkräftet werden kann (vgl.\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 222 ZPO und N 3 zu § 226 ZPO).\n- 13 -\n\nc) Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach Fürsprecher C.\nsicherlich sämtliche Akten übermittelt habe, weshalb auch ohne explizite Aufzählung der einzelnen Dokumente davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner im Besitz derselben sei, vermag nicht zu überzeugen: Es erscheint zwar nicht\ngeradezu ausgeschlossen, dass sich im \"Dossier mit medizinischen Akten\" oder\nim \"Dossier betr. Unfall vom 17.7.1983\" oder im \"Dossier betr. Unfall vom\n23.6.1988\" die verlangten medizinischen Dokumente (Röntgenbilder, etc.) befunden haben, doch stellt diese Möglichkeit keinesweges einen klaren Beweis i.S.v.\n§ 222 Ziff. 2 ZPO dar. Andernfalls müsste die Liquidität hinsichtlich eines jeden\nAktenstückes bejaht werden, welches sich theoretisch in den übermittelten Dossiers befunden haben könnte. Die Ansicht des Obergerichtes, wonach hier Illiquidität vorliege (KG act. 2 S. 3), ist somit nicht zu beanstanden, und es ist die entsprechende Rüge abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, die Vorinstanz glaube dem Beschwerdegegner zu Unrecht, dass dieser die Röntgenberichte und Röntgenbilder bereits zugestellt habe, so ist auf diese Rüge nicht einzutreten, da die Vorinstanz gar keine entsprechende Annahme getroffen hat. In\ndiesem Zusammenhang können sich die Beschwerdeführer sodann nicht auf den\nAnspruch auf rechtliches Gehör berufen, weil sie kein Recht darauf haben, dass\ndas Gericht auf die Argumente der Gegenpartei eingeht. Ein Nichtigkeitsgrund\nlässt sich daraus nicht ableiten.\n\n6.2 a) Die Beschwerdeführer bringen vor, der Beschwerdegegner habe\nhinsichtlich des Dokumentes Nr. 9 (\"Schweden-Dossier\" bzw. Dossier X.-\nVersicherung) in seiner Rekursantwort vom 15. September 2003 ausgeführt, diese Akten würden im hängigen Schadenersatzverfahren keine Wichtigkeit aufweisen, weil beim Abschluss des Vergleiches betreffend den Unfall von 1988 keine\nReduktionen wegen allfälliger Folgen aus dem Unfall von 1983 in Schweden vorgenommen worden seien. Diese Ansicht - so die Beschwerdeführer - werde jedoch vehement bestritten, denn wenn die körperlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 tatsächlich aus dem Unfall in Schweden herrühren sollten, wie\ndies der Beschwerdegegner anlässlich der friedensrichterlichen Verhandlung behauptet habe, so sei dies im Zusammenhang mit der Schadensberechnung sehr\nwohl von Relevanz (KG act. 1 S. 31/32).\n- 14 -\n\nIm Weiteren führe das Obergericht auf S. 3 des angefochtenen Entscheides aus, die Herausgabe des Dossiers X.-Versicherung sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht verlangt worden und könne im Rekursverfahren nicht ediert\nwerden. Dies - so die Beschwerdeführer - stimme jedoch nicht, denn die Herausgabe des besagten Unfalldossiers sei anlässlich der Verhandlung vom 17. Juli\n2003 verlangt worden (KG act. 1 S. 32/33, mit Verweis auf ER Prot. S. 4). Zudem\nhabe man dem Gericht damals eine Liste mit dem Titel \"Welche Akten sind seitens des Beklagten herauszugeben?\" abgegeben, welche auf S. 3 mit dem Nachtrag \"Schweden-Dossier\" D./C./X.-Versicherung als letzte Position handschriftlich\nergänzt worden sei (KG act. 1 S. 33).\n\nSodann bestreiten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf verschiedene Vorgänge aus der Vergangenheit, dass das Herausgabebegehren betreffend das \"Schweden-Dossier\" illiquid sein soll. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz - so die Beschwerdeführer - verletze klares Recht und sei aktenwidrig\nund willkürlich (KG act. 1 S. 33-38).\n\nb) Soweit die Beschwerdeführer behaupten, die Ausführungen des Beschwerdegegners zur rechtlichen Relevanz des \"Schweden-Dossiers\" im Schadenersatzverfahren seien unzutreffend, ist darauf nicht einzugehen, denn die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage gar nie geäussert (Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde bildet der vorinstanzliche Entscheid und nicht die Argumentation der\nGegenpartei).\n\nEbenfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge, wonach die Vorinstanz zu\nUnrecht von der Illiquidität des Herausgabebegehrens betreffend das \"Schweden-\nDossier\" ausgehe, da das Obergericht eine solche Annahme gar nicht getroffen\nhat.\n\nSoweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf ER Prot. S. 4 vorbringen, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Dossier\nX.-Versicherung vor dem Einzelrichter gar nicht herausverlangt worden sei, gilt\nFolgendes: Es trifft zwar zu, dass die \"Unfallakten aus Schweden\" an der zitierten\nStelle erwähnt wurden, doch kann hier kaum von einem substanziert vorgetrage-\n- 15 -\n\n"}