{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040004_2004-12-02.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/75E21D79E16AC4E5C1256F690059D244_AA040004.pdf", "Checksum": "28eb3c9b75ef273c98a09fb676571a4e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Natur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:14", "Checksum": "a58e33ac55a43b6d62743d0575c81139", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 02.12.2004 AA040004\nRegeste:\nNatur des Beschwerdeverfahrens - Anspruch auf mündliche und öffentliche Verhandlung und Urteilsberatung - Anwesenheit des Beklagten im summarischen Verfahren - Recht auf Akteneinsicht - rechtliches Gehör, richterliche Fragepflicht - Bestellung eines Rechtsvertreters - Befehlsverfahren (Herausgabe)\n\n b) Ist eine Partei offensichtlich unfähig, ihre Sache gehörig zu vertreten, so ist ihr gemäss § 29 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen ein rechtlicher Vertreter\nzu bestellen. Ein solches Vorgehen ist nach konstanter Praxis des Kassationsgerichtes jedoch nur in krassen Fällen (\"offensichtlich\") angezeigt (vgl. die detaillierten Ausführungen im Zwischenbeschluss vom 24. Mai 2004, KG act. 23 Ziff.\nI.2.2). Soweit die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Rüge auf eine Aussage\nvon Dr. Klausberger verweisen, ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen,\nweil der Beschwerdeschrift kein entsprechendes Aktenzitat entnommen werden\nkann. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nicht in\nder Lage gewesen wären, das Aktenherausgabeverfahren nach § 222 Ziff. 2 ZPO\nund das entsprechende Rekursverfahren gehörig zu führen und die entsprechenden Anträge zu formulieren. Hinsichtlich dieses Verfahrens kann von einer Verletzung von § 29 Abs. 2 ZPO (geschweige denn von § 55 ZPO, Art. 12 BV oder\nArt. 14 EMRK) nicht die Rede sein. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, ihre\nFähigkeit sei nicht nur anhand des Aktenherausgabeverfahrens, sondern \"als\nGanzes\" zu beurteilen, sind sie darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob sie mit der\nselbständigen Führung des parallel laufenden Schadenersatzverfahrens überfordert sind, nicht im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde zu beant-\n- 11 -\n\nworten ist. Damit vermögen die Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.\n\n5. a) In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst in\nallgemeiner Form geltend, die Vorinstanz habe die Liquidität des Herausgabeanspruchs zu Unrecht verneint und damit Art. 9 BV (\"Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben\") sowie Art. 8 BV (\"Rechtsgleichheit\") verletzt. Im\nWeiteren sei die Schadensbezifferung gegenüber dem Beschwerdegegner ohne\ndie Herausgabe der verlangten Dokumente nicht möglich, was wiederum immense, nicht wieder gutzumachende Nachteile für ihr Familienleben zur Folge habe.\nAus diesem Grunde verletze der angefochtene Entscheid auch die Art. 7 BV\n(\"Menschenwürde\"), 10 BV (\"Recht auf Leben und persönliche Freiheit\"), 12 BV\n(\"Recht auf Hilfe in Notlagen\"), 14 BV (\"Recht auf Ehe und Familie\") und 25\nAbs. 3 BV (\"Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung\") sowie\nArt. 3 EMRK (\"Verbot der Folter\") und 8 EMRK (\"Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens\") (KG act. 1 S. 51 ff. und S. 58 ff.).\n\nb) Ob die Ansicht des Einzelrichters, wonach hinsichtlich der vom Beschwerdegegner nicht bereits in Kopie eingereichten Unterlagen keine klaren tatsächlichen Verhältnisse i.S.v. § 222 Ziff. 2 ZPO vorliegen würden (ER act. 19a\nS. 5), von der Vorinstanz zu Unrecht geschützt wurde, ist im Folgenden unter\nZiff. 6 im Einzelnen zu prüfen. Damit kommt den Rügen betreffend die Verletzung\nvon Art. 8 und 9 BV keine selbständige Bedeutung zu, weshalb an dieser Stelle\nnicht näher darauf einzugehen ist. Soweit die Beschwerdeführer unter Hinweis auf\ndie negativen Folgen des Prozessausganges die Verletzung verschiedener\nRechte der BV und der EMRK rügen, erscheint zunächst fraglich, inwieweit auf\ndiese Rügen angesichts der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde\n(§ 285 ZPO) überhaupt einzutreten ist. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da\nohnehin nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der angefochtene Rekursentscheid\nden Schutzbereich der angerufenen Rechte tangieren soll (zum Schutzbereich\nder einzelnen Rechte vgl. Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.],\nDie Schweizerische Bundesverfassung, Zürich u.a. 2002, N 32 ff. zu Art. 7 BV,\nN 9 ff. zu Art. 10 BV, N 19 ff. zu Art. 12 BV, N 11 ff. zu Art. 14 BV und N 20 ff. zu\n- 12 -\n\nArt. 25 BV; Meyer-Ladewig, Handkommentar zur EMRK, Baden-Baden 2003,\nN 2 ff. zu Art. 3 EMRK und N 3 ff. zu Art. 8 EMRK).\n\n6. Die Beschwerdeführer nehmen sodann Bezug auf die einzelnen Dokumente, deren Herausgabe umstritten ist, und rügen dabei Folgendes:\n\n6.1 a) Hinsichtlich der Dokumente Nr. 1-8 (diverse Spitalrechnungen,\nAufnahmeberichte, Röntgenberichte und Röntgenbilder) bezeichne die Vorinstanz\ndas Herausgabebegehren als \"illiquid\", weil dem Schreiben von C. vom 1. August\n1990 nicht entnommen werden könne, dass dem Beschwerdegegner genau diese\nUnterlagen zugestellt worden seien. Diese Annahme - so die Beschwerdeführer -\nsei befremdend, denn es könne doch nicht angenommen werden, die verlangten\nAkten hätten sich nicht im Dossier befunden, nur weil sie nicht einzeln aufgeführt\nseien, zumal davon auszugehen sei, dass C. dem Beschwerdegegner sämtliche\nunfallrelevanten Akten zugestellt habe (KG act. 1 S. 28/29). Es sei zudem beschämend, auf welche Weise vorliegend mit ungleichen Ellen gemessen werde:\nSo glaube man dem Beschwerdegegner, wenn dieser unter Hinweis auf ein \"Begleitschreiben\" vom 20. August 1991 behauptet habe, er habe die Röntgenberichte und Röntgenbilder bereits zugestellt, obwohl diese Zustellung uneingeschrieben erfolgt sei und dem erwähnten Begleitschreiben der Inhalt der Sendung\nebenfalls nicht detailliert zu entnehmen sei. Auf diesen Punkt sei die Vorinstanz in\nkeiner Weise eingegangen, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt\nhabe. Zudem beruhe die Annahme der Vorinstanz auf einer aktenwidrigen Annahme und verletze klares Recht (S. 29/30).\n\n"}